Satzung

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§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen: "L.tango e.V." und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.

 §2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein bezweckt
  2. a) die Pflege, Ausübung und Förderung des Tango Argentino im Rahmen des Amateurtanzsports;
  3. b) die Förderung der mit dem Tango in Beziehung stehenden Kunst und Kultur (insbesondere Musik, Literatur, darstellende und bildende Künste);
  4. c) die Förderung und Verstärkung der freundschaftlichen Beziehungen und Verständigung zwischen der deutschen und lateinamerikanischen, insbesondere argentinischen Bevölkerung.

 Hierzu werden insbesondere:

  • Tangoveranstaltungen organisiert;
  • Unterrichts-, Übungs- und Präsentationsmöglichkeiten geschaffen;
  • Workshops mit argentinischen Künstlern durchgeführt;
  • Tanzturniere und Teilnahmen an Tangofestivals und –turnieren organisiert;
  • regionale Tangomusikgruppen, Tangotanzorchester und Tangobühnentanzpaare sowie sonstige tangorelevanten Künstler durch Schaffung von  Übungsmöglichkeiten, Darbietungsmöglichkeiten und eines Netzwerkes zum gegenseitigen Austausch unterstützt und gefördert;
  • der Kontakt und der Kulturaustausch mit anderen tangorelevanten Gruppen und Institutionen im In- und Ausland gepflegt, insbesondere Treffen mit argentinischen Staatsbürgern in Deutschland organisiert und Kontakte nach Argentinien vermittelt;
  • das soziokulturelle Engagement für eine Auseinandersetzung mit der argentinischen Kultur, Kunst und Gesellschaft durch öffentliche Vortragsveranstaltungen, Lesungen, Kunstausstellungen, Musikveranstaltungen sowie durch die Sammlung und Zusammenstellung von entsprechenden Informationsmaterialien gefördert.

 Der Verein will zur kulturellen Bereicherung der Stadt Leipzig beitragen und ist überparteilich und überkonfessionell tätig.

 

 §3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  

  • §4 Mitgliedschaft
  1. Mitglieder sind:
  2. a) ordentliche Mitglieder
  3. b) fördernde Mitglieder
  4. c) Ehrenmitglieder

 Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person, die mindestens das 6. Lebensjahr vollendet hat, werden.

 Förderndes Mitglied kann jede natürliche, jede juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts sowie jede nicht rechtsfähige Personenvereinigungen werden, die sich bereiterklärt die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und einen Mindestbeitrag zu zahlen.

 Zum Ehrenmitglied werden Personen ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluß der Mitgliederversammlung erforderlich.

  

  • §5 Beginn der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme in den Verein.

 Voraussetzung ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung ist nicht zu begründen. Ergeht innerhalb eines Monats keine Entscheidung, so gilt der Antrag als abgelehnt. Die Ablehnung ist endgültig.

 Gegen den Beschluss des Vorstandes kann innerhalb von vier Wochen Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung .

  

  • §6 Ende der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.
  2. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zum Quartalsende gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann dann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn
  3. a) das Verhalten des Mitgliedes in grober Weise der Satzung, dem Satzungszweck oder den Vereinsinteressen widerspricht;
    b) das Mitglied wegen einer rechtswidrigen Tat nach StGB, die sich insbesondere gegen das Leben oder die Gesundheit einer Person gerichtet hat, rechtskräftig verurteilt worden ist;
    c) das Mitglied sich in Zahlungsverzug des Mitgliedsbeitrages für zwei Quartale befindet und zweimal gemahnt worden ist.

Über den Ausschluß eines Mitgliedes des Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung.

Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen. Die Entscheidung ist endgültig.

Gegen den Beschluss des Vorstandes kann innerhalb von vier Wochen Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

  

  • §7    Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Jedes ordentliche Mitglied und Ehrenmitglied hat das Recht, die Vereinseinrichtungen zu benutzen und am Vereinsleben teilzunehmen. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme und Mitwirkung an allen Vereinsveranstaltungen im Rahmen der geltenden Regeln.

 Ehrenmitgliedern und fördernden Mitgliedern steht nur ein Mitspracherecht bei der Mitgliederversammlung zu.

 Jedes Mitglied verpflichtet sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Vereinsbetriebes erlassenen Ordnungen zu respektieren und zu befolgen.

  

  • §8 Mitgliedsbeiträge
  1. Die Höhe und Zahlungsart sowie die Fälligkeit der Beiträge werden durch die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt. Eine Staffelung der Beiträge ist möglich. Beitragsermäßigungen für Rentner, Schüler und Studenten sowie andere sozial schwache Bevölkerungsgruppen können festgelegt werden.

 Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Der Mindestbeitrag für fördernde Mitglieder ist in der Beitragsordnung durch die Mitgliederversammlung festzusetzen.

 Für die Teilnahme Vereinsfremder an Vereinsveranstaltungen und für die Nutzung von vereinseigenen Mitteln (z.B. Anschauungsmaterialien wie Video, Bücher usw.) kann eine Gebührenordnung durch die Mitgliederversammlung erlassen werden.

 §9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind.

  1. a) der Vorstand
  2. b) die Mitgliederversammlung  
  3. c) der Beirat.

    

  • §10 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus
  2. a) dem 1. Vorsitzenden
  3. b) dem 2. Vorsitzenden
  4. c) dem 3. Vorsitzenden

 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei  Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig.

 Die Widerruflichkeit der Bestellung wird i.S.d. § 27 II 2 BGB auf Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränkt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus,  wählt der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer, längstens jedoch bis zur nächsten Mitgliederversammlung, in der eine Nachwahl erfolgt. Die Rücktrittserklärung des Vorstandsmitglieds ist an die übrigen Vorstandsmitglieder zu richten.

 Dem Vorstand obliegt die Regelung der geschäftlichen und künstlerischen Führung des Vereins. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Es besteht eine beschränkte Vertretungsmacht mit Außenwirkung für Geschäfte von mehr als Euro 7.500,00 und solche, die Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte betreffen. Zur Wirksamkeit ist die Einwilligung der Mitgliederversammlung erforderlich.

 Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen sind allen Vereinsmitgliedern umgehend mitzuteilen.

 Der Vorstand erfüllt seine Aufgaben über ein Geschäftsstelle.

  

  • §11 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Die Einladung hat grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand zu erfolgen. Die Einladung kann alternativ unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen durch Aushang an der jeweiligen Vereinsstätte erfolgen, falls eine solche regelmäßig betrieben wird.

 Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
  2. b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung,
  3. c) Wahl des Vorstands,
  4. d) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung. 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt.

Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung. Es genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen, sofern die Satzung keine Sonderregeln enthält.

Zur Änderung der Satzung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen nötig.

 Über den Ablauf einer jeden Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

  • §12 Beirat
  • Die Mitgliederversammlung kann einen Beirat wählen. Dieser steht dem Vorstand in fachlichen und organisatorischen Fragen beratend zur Seite. Die inhaltliche fachspezifische Ausgestaltung der Vereinsarbeit, wie z.B. die Organisation von Workshops durch Einladung von Gastlehrern, ist mit dem Beirat abzustimmen.

Der Beirat besteht aus fünf Mitgliedern. Dabei können zwei Vorstandsmitglieder auch dem Beirat angehören. Jedes einzelne Mitglied wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Voraussetzung für die Wahl ist eine Tangopraxis von mindestens drei Jahren und eine Vereinsmitgliedschaft von mindestens einem Jahr. Ein Bewerber, der diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann nur mit 2/3 Mehrheit gewählt werden.

Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, wählt der Beirat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes ein Ersatzmitglied, welches die Voraussetzungen unter Nr. 2 dieses Abschnitts erfüllt .

Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Beschlüsse des Beirates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Die Beschlüsse sind in ein Beschlußbuch einzutragen und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben.

 

  • §13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden

 

Leipzig, den 4. September 2000